Freiwillige Feuerwehr Kappel an der Drau | Gemeinde Ferlach | Abschnitt Rosental

Ab 1. Jänner 2012 ist die Rettungsgasse Pflicht!

Rettungsgassen sind ab 1. Jänner 2012 bei Staubildung Pflicht auf Österreichs Autobahnen, Schnellstraßen und Autostraßen.
Mit der 24. Novelle zur Straßenverkehrsordnung hat der österreichische Gesetzgeber die Einführung der Rettungsgasse mit 1. Jänner 2012 beschlossen. Damit wird ein langjähriger Wunsch der heimischen Einsatzorganisationen, Autofahrerclubs und der ASFINAG erfüllt.
Damit gilt ein einheitliches System mit den Nachbarländern Deutschland, Tschechien, Slowenien und der Schweiz.

Was ist die Rettungsgasse?

Die Rettungsgasse ermöglicht den Rettungskräften auf Autobahnen und Schnellstraßen bzw. Autostraßen rascher zum Unfallort zu kommen. Sie hilft mit, die Verkehrssicherheit zu verbessern und rettet Leben!
Einsatzkräfte sind bis zu 4 Minuten schneller und sicherer am Umfallort als bisher über den Pannenstreifen. Das erhöht die Überlebenschancen der Unfallopfer um bis zu 40%. Keine Behinderung der Zufahrt durch liegengebliebene bzw. defekte Fahrzeuge am Pannenstreifen.

Wie wird eine Rettungsgasse gebildet?

Kommt es auf Autobahnen oder Schnellstraßen bzw. Autostraßen zu stockendem Verkehr oder Stau, sind alle Verkehrsteilnehmer verpflichtet, eine Rettungsgasse zu bilden.
Auf zweispurigen Fahrbahnen ordnen sich alle Fahrzeuge auf der linken Spur parallel zum Straßenverlauf am linken Fahrbahnrand ein, alle anderen weichen so weit wie möglich an den rechten Rand aus. Der Pannenstreifen soll benutzt werden!

Dasselbe System gilt auf drei- oder mehrspurigen Fahrbahnen. Alle Fahrzeuge auf der äußersten linken Spur fahren so weit wie möglich nach links. Alle anderen Spuren fahren soweit wie möglich nach rechts. Idealerweise bilden Personenkraftwagen, Motorräder, Lastkraftwagen oder Busse Kolonnen, stehen parallel zur Fahrtrichtung und halten ausreichend Sicherheitsabstand, auch zum vorderen Fahrzeug.

So entsteht die sogenannte Rettungsgasse, die ausschließlich von Einsatzfahrzeugen (Polizei, Feuerwehr und Rettung), Fahrzeugen des Straßendienstes oder vom Pannendienst befahren werden darf.


Was ist zu Beachten?


Die Rettungsgasse ist immer neben der äußersten linken der danebenliegenden Fahrspur zu bilden.
Es ist stets ausreichend Sicherheitsabstand zum vorderen  Fahrzeug zu halten. So bleiben die Verkehrsteilnehmer manövrierfähig.
Auch wenn vorausfahrende Verkehrsteilnehmer noch keine Rettungsgasse gebildet haben, ist mit der Bildung einer Rettungsgasse zu beginnen. Der Pannenstreifen darf und soll benützt werden.

Gesetzliche Regelung:

Die 24. Novelle der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) tritt am 1. Jänner 2012 um 0.00 Uhr in Kraft. Um Einsatzkräften Platz zu machen, dürfen Regelungen der StVO überschritten werden (z.B. Überfahren einer Sperrlinie).
Die widerrechtliche Benutzung bzw. die Behinderung von Einsatzkräften ist verboten! Strafe von bis zu 2.180€.

Quelle: www.asfinag.at bzw. www.rettungsgasse.com